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SKBF-CSRE Bildungsbericht 2014 DE

45 Bildungsbericht Schweiz | 2014 Obligatorische ­Schule  Systementwicklung auf nationaler Ebene 29  Verwendungszweck der nationalen Bildungsziele Quelle: EDK, 2011 In vier Fachbereichen zu erreichende Grundkompetenzen für das 4., 8. und 11. Schuljahr Für die Entwickler von Lehrplänen, Lehrmitteln und Beurteilungs- instrumenten ... zuhanden der Lehrpersonen LehrmittelLehrpläne indivi- duelle Standort- bestim- mungen Für die Verantwortlichen des Bildungs- monitorings ... als Grundlage für die Entwicklung von Referenztests, die für die System- evaluation eingesetzt werden. Die Überprüfung erfolgt anhand repräsentativer Stichproben. Im Bereich der Fremdsprachen nimmt das HarmoS-Konkordat die 2004 von der EDK verabschiedete nationale Strategie zur Weiterentwicklung des Sprachenunterrichts auf. Dies findet seine Entsprechung im Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachge- meinschaften (Sprachengesetz [SpG] vom Oktober 2007), welches die Pflege der Unterrichtssprache auf allen Unterrichtsstufen, die Förderung der Mehr- sprachigkeit und den Erwerb von Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache bis zum Ende der obliga- torischen Schulzeit fordert (SpG, Art. 15). Das HarmoS-Konkordat legt fest, dass die erste Fremdsprache spätestens ab dem 5. Schuljahr und eine zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr (gemäss HarmoS-Zählung) un- terrichtet werden soll, wobei eine der Fremdsprachen eine zweite Landes- sprache und die andere Englisch sein und ein bedarfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache bestehen soll. Die Reihenfolge der Fremdsprachen überlässt das Konkordat der sprachregio- nalen Koordination. Diese Vorgaben wurden den regionalen Verhältnissen angepasst umgesetzt und sind in allen 15 HarmoS-Beitrittskantonen sowie in acht weiteren Kantonen realisiert oder beschlossen. Sonderpädagogik-Konkordat Um den Transfer der Aufgaben und Lasten der Sonderpädagogik in die fach- liche, rechtliche und finanzielle Zuständigkeit der Kantone zu koordinie- ren, verabschiedete die EDK im Oktober 2007 die Interkantonale Vereinba- rung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik, die nach dem Beitritt von zehn Kantonen zu Beginn des Jahres 2011 in Kraft getreten ist. Unabhängig vom Konkordatsbeitritt haben alle Kantone verbindliche Vorgaben für den sonderpädagogischen Bereich zu erarbeiten und dabei die Stossrichtung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) zu berück- sichtigen, wonach integrative Formen bei der Schulung von Behinderten nach Möglichkeit zu bevorzugen sind. Diese Vorgaben folgen nicht nur dem Prinzip der Gleichstellung; sie greifen auch Forschungsergebnisse auf, die belegen, dass integrative Förderung sich auf die schulische wie auch die so- ziale und berufliche Entwicklung positiv auswirkt (Bless, 2007; Joller-Graf & Tanner, 2011; Klemm, 2009b; Eckhart, Haeberlin, Sahli Lozano et al., 2011).

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